A. Problem
I. Die Digitalisierung stellt eine der großen Herausforderungen unserer Gesellschaft
dar. Eine zeitgemäße schulische Bildung und Ausbildung müssen Schülerinnen und
Schüler dazu befähigen, in einer digitalisierten Welt erfolgreich teilzuhaben. Darüber
hinaus soll der Einsatz digitaler Medien zu einer bestmöglichen individuellen Förderung
aller Schülerinnen und Schüler und zur Entfaltung ihrer Talente und Begabungen
beitragen. Dafür ist eine digitale Grundausstattung erforderlich, die auf die pädagogischen
Konzepte der Schulen abgestimmt ist und für deren zielgerichteten Einsatz
die Lehrkräfte qualifiziert sind. Die Landesregierung unterstützt im Rahmen der Digitalstrategie
des Landes die Schulen bei dem Ausbau einer lernförderlichen digitalen
Infrastruktur sowie durch pädagogische Beratungsmaßnahmen und durch vielfältige
Qualifizierungsangebote für Lehrkräfte, die sukzessive ausgebaut werden.
Der im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien verankerte Digitalpakt
Schule zwischen Bund und Ländern wird als Ergänzung der Landesmaßnahmen
umgesetzt. Er knüpft an die Strategie „Bildungsoffensive für die digitale
Wissensgesellschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 12.
Oktober 2016 und an die Strategie der Kultusministerkonferenz (KMK) „Bildung in
der digitalen Welt“ vom 8. Dezember 2016 an. Im Rahmen des Digitalpakts Schule
bekräftigen die Länder die Umsetzung der Strategie „Bildung in der digitalen Welt“.
Mit der Änderung des Art. 104c des Grundgesetzes kann der Bund den Ländern Finanzhilfen
zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur
gewähren, die wie die Digitalisierung des Bildungswesens gesamtstaatlich besonders
bedeutsam sind.
Bund und Länder haben sich auf eine Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des
Digitalpakts Schule verständigt, die nach Unterzeichnung durch die Kultusministerinnen
und -minister der Länder und die Bundesministerin für Bildung und Forschung
am 17. Mai 2019 in Kraft getreten ist. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Ländern
auf Grundlage des geänderten Art. 104c des Grundgesetzes Finanzhilfen für die
schulische digitale Bildungsinfrastruktur. Der Bund unterstützt damit die Länder und
Kommunen bei ihren Investitionen in die Ausstattung mit IT-Systemen und die digitale
Vernetzung von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen einschließlich der
Pflegeschulen.
Der Bund verpflichtet sich, den Ländern 5 Mrd. € für den Zeitraum von 5 Jahren zur
Verfügung zu stellen. Danach entfallen auf Hessen für die Gesamtlaufzeit des Programms
372,1 Mio. €. Die Länder einschließlich der Kommunen verpflichten sich,
einen Eigenanteil an den investiven Maßnahmen in Höhe von mindestens 10 % zu erbringen
und weitere Maßnahmen in Kultushoheit sicherzustellen, wie die pädagogische
Beratung der Schulen zum Einsatz der digitalen Technologien im Unterricht, die
Anpassung der curricularen Vorgaben zum Kompetenzaufbau der Schülerinnen und
Schüler, die Qualifizierung des Lehrpersonals. In Hessen wurde der zu erbringende
Eigenanteil auf 25 % erhöht. Bei der Erbringung dieser Eigenleistung unterstützt das
Land die Schulträger finanziell.
Weiter werden in der Verwaltungsvereinbarung die jeweils von Bund und Ländern in
ihren Zuständigkeitsbereichen zu erbringenden Leistungen, die förderfähigen Investitionsmaßnahmen
an Schulen sowie die Förderfähigkeit regionaler, landesweiter und
länderübergreifender Investitionsmaßnahmen geregelt. Zur Programmsteuerung ist
eine gemeinsame Steuerungsgruppe von Bund und Ländern auf Ebene der Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre vorgesehen.
II. Das Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der
Hessischen Lehrkräfteakademie vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) schreibt Frankfurt
am Main als Sitz der Hessischen Lehrkräfteakademie fest. Mit Auslaufen des aktuellen
Mietvertrags soll die Option geschaffen werden, die Lehrkräfteakademie an
einen anderen Standort zu verlegen und dazu im Vorfeld auf verlässlicher Grundlage
ohne gesetzliche Bindung an den aktuellen Standort Verhandlungen zu führen.
B. Lösung
I. Zur Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung in Hessen werden das vorliegende
Gesetz sowie entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.
II. Die zunächst unmittelbar durch Gesetz getroffene Festlegung des Sitzes der Hessischen
Lehrkräfteakademie kann mit Wirkung für die Zukunft durch das Kultusministerium
im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium geändert
werden.
C. Befristung
Der Digitalpakt Schule trat am Tage nach der Unterzeichnung durch Bund und Länder in
Kraft und hat eine Laufzeit von 5 Jahren ab Inkrafttreten. Dem ist die Geltungsdauer des
vorliegenden Gesetzes anzupassen. Der Wegfall einer gesetzlichen Fixierung des Sitzes
der Lehrkräfteakademie wird nicht befristet.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
I. Auswirkungen auf die Vermögensrechnung
Es ergeben sich Auswirkungen auf die Vermögensrechnung dahin gehend, dass der
nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag in der Bilanz des Landes sich um die im
Folgenden dargestellten finanziellen Auswirkungen erhöht.
II. Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung
1. Der Digitalpakt Schule umfasst 5 Mrd. € an Bundesmitteln über eine Laufzeit von
5 Jahren ab dem Jahr 2019. Auf Hessen entfallen 372,1 Mio. €.
Die Bundesmittel werden im Einzelplan 17 Allgemeine Finanzverwaltung Kapitel
17 03 vereinnahmt und an die Antragsteller ausgezahlt. Zu der von Bundesseite
vorgesehenen Komplementärfinanzierung im kommunalen Bereich und im Bereich
der Privatschulen bringt das Land über einen Zeitraum von 10 Jahren insgesamt
bis zu 62 Mio. € auf.
Der Aufbau landesinterner Abwicklungsstrukturen wird administrative Kosten
verursachen, die derzeit nicht näher beziffert werden können. Die landesinterne
Abwicklungsstruktur des Digitalpakts Schule selbst wird administrative Kosten
verursachen, die über die Gesamtlaufzeit des Digitalpakts Schule im Landeshaushalt
zu veranschlagen sind.
Darüber hinaus werden der Ausbau der pädagogischen Beratungs- und Fortbildungsangebote
für Schulen, die in enger Abstimmung mit den Ausstattungsvorhaben
der öffentlichen Schulträger bereitzustellen sein werden, und Maßnahmen des
Landes zur pädagogischen Beratung und Qualifizierung der Lehrkräfte zusätzliche
Ressourcen erfordern, die noch nicht beziffert werden können.
2. Durch eine Verlegung des Sitzes der Lehrkräfteakademie könnten Entlastungen
erzielt werden, wenn an anderen Standorten günstigere Unterbringungsmöglichkeiten
realisiert werden. Ob und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann derzeit
nicht beziffert werden.
III. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände
Bei den Investitionen der kommunalen Schulträger und der Ersatzschulträger in die
digitale Infrastruktur entlasten Bund und Land diese Schulträger mit diesem Gesetz
um insgesamt rd. 385 Mio. €. Die Teilnahme der Schulträger ist freiwillig. Bei einer
Inanspruchnahme dieser Entlastung ist auf kommunaler Ebene ein Eigenanteil von
insgesamt bis zu 62 Mio. € zu erbringen.
Darüber hinaus ergeben sich finanzielle Auswirkungen dadurch, dass die Mittel des
Programms „Schule@Zukunft“ zur Finanzierung des Eigenanteils bei landesweiten
und länderübergreifenden Maßnahmen herangezogen werden und so weiterhin den
Schulen zugutekommen.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen
Investitionen im Rahmen des Digitalpakts Schule können die Anschaffung von digitaler
Ausstattung fördern, mit deren Hilfe der Abbau von Barrieren für Menschen mit Behinderungen
an den Schulen unterstützt werden kann.